Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat, die Vertreter der Lehre- rinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt.
Die Schulkonferenz hat an Schulen mit
- bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder, an Berufskollegs 12 Mitglieder,
- bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder
- mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder
- an Schulen mit Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.
Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welches Verhältnis bei der Verteilung der Sitze in der Schulkonferenz auf die Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler einzuhalten ist:
Lehrerinnen und Lehrer | Eltern | Schülerinnen und Schüler | |
Schulen der Primarstufe | 1 | 1 | 0 |
Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 SchulG geregelt. Zu ihren bisherigen Aufgaben sind die Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Entscheidungen über die Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fach- und Bildungsgangkonferenzen hinzugekommen. Darüber hinaus kann die Schulkonferenz eine Empfehlung für das Tragen einheitlicher Schulkleidung abgeben, sofern alle in diesem Gremium vertretenen Schülerinnen und Schüler zustimmen. Das Schulgesetz unterscheidet je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schul- trägers, der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen. Der Aufgabenkatalog umfasst folgende Angelegenheiten:
- Schulprogramm
- Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
- Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern
- Festlegung der beweglichen Ferientage
- Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage
- Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
- Organisation der Schuleingangsphase
- Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts
- Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
- Einführung von Lernmitteln und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind
- Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
- Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
- Information und Beratung
- Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen
- Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
- Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen und Sponsoring
- Schulhaushalt
- Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters
- ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften
- Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson, Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses
- besondere Formen der Mitwirkung
- Mitwirkung beim Schulträger
- Erlass einer Schulordnung
- Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot
- Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fach- und Bildungsgangkonferenzen
- Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung.
Diesen abschließenden Aufgabenkatalog der Schulkonferenz kann allein der Gesetzgeber erweitern.
Beschlüsse der Schulkonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter als Mitglied der Schulkonferenz, aber ohne Anrechnung auf die Lehrervertretung und damit grundsätzlich ohne Stimmrecht. Lediglich bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag. Die ständige Vertretung und auch die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil.
Der obige Text ist ein Auszug aus der Broschüre „Einfach mitwirken“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen.