Lierbergschule

(Hauptstandort an der Saarner Straße / Teilstandort am Blötter Weg)

Gemeinschaftsgrundschule

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat, die Vertreter der Lehre- rinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt.
Die Schulkonferenz hat an Schulen mit

  • bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder, an Berufskollegs 12 Mitglieder,
  • bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder
  • mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder
  • an Schulen mit Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.

Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welches Verhältnis bei der Verteilung der Sitze in der Schulkonferenz auf die Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler einzuhalten ist:

  Lehrerinnen und Lehrer Eltern Schülerinnen und Schüler
Schulen der Primarstufe 1 1 0

Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 SchulG geregelt. Zu ihren bisherigen Aufgaben sind die Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Entscheidungen über die Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fach- und Bildungsgangkonferenzen hinzugekommen. Darüber hinaus kann die Schulkonferenz eine Empfehlung für das Tragen einheitlicher Schulkleidung abgeben, sofern alle in diesem Gremium vertretenen Schülerinnen und Schüler zustimmen. Das Schulgesetz unterscheidet je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schul- trägers, der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen. Der Aufgabenkatalog umfasst folgende Angelegenheiten:

  1. Schulprogramm
  2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
  3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern
  4. Festlegung der beweglichen Ferientage
  5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage
  6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
  7. Organisation der Schuleingangsphase
  8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts
  9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
  10. Einführung von Lernmitteln und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind
  11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
  12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
  13. Information und Beratung
  14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen
  15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
  16. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen und Sponsoring
  17. Schulhaushalt
  18. Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters
  19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften
  20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson, Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses
  21. besondere Formen der Mitwirkung
  22. Mitwirkung beim Schulträger
  23. Erlass einer Schulordnung
  24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot
  25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fach- und Bildungsgangkonferenzen
  26. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung.

Diesen abschließenden Aufgabenkatalog der Schulkonferenz kann allein der Gesetzgeber erweitern.

Beschlüsse der Schulkonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter als Mitglied der Schulkonferenz, aber ohne Anrechnung auf die Lehrervertretung und damit grundsätzlich ohne Stimmrecht. Lediglich bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag. Die ständige Vertretung und auch die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil.

Der obige Text ist ein Auszug aus der Broschüre „Einfach mitwirken“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen.